Bis zum Vorliegen eines allfälligen entsprechenden Entscheides und/oder bis zur Klärung der wirtschaftlichen Berechtigung an den Vermögenswerten in D.________ kann die Beiständin zur Tilgung der unmittelbar anstehenden Schulden nur mit jenen finanziellen Mitteln agieren, über welche der Verbeiständete verfügt und welche greifbar sind.