Die vom Beschwerdeführer monierten Handlungen und Unterlassungen der Beiständin betreffen die Zeit nach ihrer Einsetzung und können nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Dieses bezieht sich einzig auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Entscheids vom 23. Dezember 2020 und nicht auf dessen Vollzug. 30.3.2 Soweit sich der Beschwerdeführer durch konkrete Handlungen oder Unterlassungen der Beiständin benachteiligt sieht oder zu Schaden gekommen ist, kann er gemäss Art. 419 ZGB die KESB anrufen oder gemäss Art. 454 ff. ZGB Staatshaftung geltend machen.