Daran vermag auch die Mandatierung von Rechtsanwältin B.________ nichts zu ändern, ist deren Mandat doch beschränkt auf die Einholung von Auskünften in finanziellen Belangen. 30.2.3 Die Rüge der Unangemessenheit bzw. Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes erweist sich damit als unbegründet. 30.3 Ad Handlungen/Unterlassungen der Beiständin 30.3.1 Die vom Beschwerdeführer monierten Handlungen und Unterlassungen der Beiständin betreffen die Zeit nach ihrer Einsetzung und können nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein.