Er verweist darauf, dass er in seinem Umfeld Vertrauenspersonen habe, die seine Vertretung in finanziellen Belangen wahrnehmen könnten. 30.2.1 Eine Massnahme des Erwachsenenschutzes wird nur dann angeordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen, private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Subsidiaritätsgrundsatz). 30.2.2 Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer folglich eine Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes. Seine Ausführungen zur möglichen Vertretung durch nahestehende