Eine Rückkehr des Beschwerdeführers an sein früheres Domizil kommt ohnehin nicht mehr in Frage, wurde sein Mietvertrag doch durch die Vermieterschaft wegen Zahlungsrückständen aus der Zeit vor der Errichtung der Beistandschaft gekündigt, was die Beiständin nicht verhindern konnte. Die Kündigung erfolgte zu einem Zeitpunkt, als sich die Beiständin erst die Übersicht über die Lage des Beschwerdeführers verschaffen musste, und zur Begleichung der Mietzinsrückstände waren angesichts dringenderer Verpflichtungen (Heimaufenthalt und Krankenkasse) keine Mittel vorhanden bzw. greifbar, was sich der Beschwerdefüh-