30.1.6 oben), sondern äusserte in seiner Nachricht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2021 (Beschwerdebeilage 13) ausserdem Bedenken bezüglich der Einschätzung der eigenen Hilfs- und Pflegebedürftigkeit durch den Beschwerdeführer. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers an sein früheres Domizil kommt ohnehin nicht mehr in Frage, wurde sein Mietvertrag doch durch die Vermieterschaft wegen Zahlungsrückständen aus der Zeit vor der Errichtung der Beistandschaft gekündigt, was die Beiständin nicht verhindern konnte.