30.1.7 Eine selbstbestimmte Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts durch den Beschwerdeführer erscheint angesichts seiner gesundheitlichen und finanziellen Situation sowie der Geschehnisse darüber hinaus illusorisch: Der Hausarzt verneinte beim Beschwerdeführer nicht nur die Fähigkeit, selbständig zu wohnen (Ziff. 30.1.6 oben), sondern äusserte in seiner Nachricht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2021 (Beschwerdebeilage 13) ausserdem Bedenken bezüglich der Einschätzung der eigenen Hilfs- und Pflegebedürftigkeit durch den Beschwerdeführer.