Die Einholung dieser ärztlichen Einschätzung durch die Beiständin betrifft den Vollzug des angefochtenen Entscheids (Besorgtsein um eine geeignete Wohnsituation) und nicht die Frage, ob eine Vertretungsbeistandschaft im Bereich Wohnen erforderlich ist. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Gehörsverletzung bzw. der Verletzung von Verfahrensvorschriften kann im Verfahren auf Überprüfung der Errichtung der Beistandschaft nicht gehört werden und erscheint ausserdem unbegründet. 30.1.7