Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines alters- und krankheitsbedingten Schwächezustands nicht mehr in der Lage, seine Wohnbedürfnisse unter Berücksichtigung seines Pflege- und Unterstützungsbedarfs eigenverantwortlich und situationsadäquat einzuschätzen und entsprechende Entscheide zu treffen. Dies ergibt sich zweifellos aus den Akten, wurden doch bereits zweimal grössere Reinigungen seiner Wohnung auf Initiative