Sie bildet denn auch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. 30.1.5 Dass der Beiständin die Aufgabe übertragen wurde, stets für eine geeignete Wohnsituation des Beschwerdeführers besorgt zu sein, ist gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines alters- und krankheitsbedingten Schwächezustands nicht mehr in der Lage, seine Wohnbedürfnisse unter Berücksichtigung seines Pflege- und Unterstützungsbedarfs eigenverantwortlich und situationsadäquat einzuschätzen und entsprechende Entscheide zu treffen.