Im angefochtenen Entscheid wird hierzu angeordnet, die Beiständin habe stets für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein und den Beschwerdeführer bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten (Dispositiv-Ziffer 1c des angefochtenen Entscheids). Die gegenwärtige Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers wurde nicht von der Vorinstanz angeordnet, sondern ergab sich aus medizinischer Notwendigkeit, schon bevor das Verfahren vor der Vorinstanz eingeleitet wurde. Sie bildet denn auch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids.