Dies gilt sowohl bei der Anordnung als auch bei der Durchführung von Massnahmen. 30.1.4 Die Rüge der Missachtung des Selbstbestimmungsrechts bezieht sich auf die Wohn- bzw. Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers. Im angefochtenen Entscheid wird hierzu angeordnet, die Beiständin habe stets für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein und den Beschwerdeführer bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten (Dispositiv-Ziffer 1c des angefochtenen Entscheids).