2018, N. 17 zu Art. 390 ZGB). 30.1.3 Massnahmen des Erwachsenenschutzes führen generell zu Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Diese sind jedoch gerechtfertigt, wenn sie notwendig und geeignet sind, um das Wohl der betroffenen Person zu wahren und diese zu schützen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist stets zu beachten, indem jede behördliche Massnahme für die Erfüllung ihres Zwecks erforderlich und geeignet sein muss (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Dies gilt sowohl bei der Anordnung als auch bei der Durchführung von Massnahmen.