395 ZGB). 30.1.2 Zusätzlich zum Schwächezustand ist erforderlich, dass die betroffene Person als Folge davon die eigenen Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht oder nicht zweckmässig besorgen kann, ihr also die Fähigkeit zur Ausübung des Selbstbestimmungsrechts in Bezug auf die zu erledigenden Angelegenheiten faktisch oder rechtlich fehlt oder diese derart beeinträchtigt ist, dass eigenverantwortliches Entscheiden nicht mehr möglich oder zumindest erschwert ist. Abzustellen ist auf die jeweils aktuellen Verhältnisse (BIDERBORST/HENKEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 17 zu Art. 390 ZGB).