18 30.1.1 Die Errichtung einer Beistandschaft setzt voraus, dass die betroffene Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person infolge des Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht (mehr) erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB).