In der konkreten Situation durfte unter Berücksichtigung der vom Bundesrat und dem Kanton erlassenen Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus bzw. zum Schutz der betagten Heimbewohner vor Ansteckungen auf eine persönliche Anhörung verzichtet werden, da eine solche aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers kaum möglich gewesen wäre und lediglich einen Besuch ohne weiteren, zu erwartenden Erkenntniswert bedeutet hätte. Die Vorinstanz hat mit ihrem Vorgehen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör daher nicht verletzt.