Was die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Erwachsenenschutzmassnahme anbelangt, war und ist diese gestützt auf die Schilderungen der Beiständin und im Abklärungsbericht zumindest fraglich. Daran ändert nichts, dass der Hausarzt gegenüber der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 2. Februar 2021 (Beschwerdebeilage 13) ausführte, er habe an dessen Urteilsfähigkeit keine Bedenken. Urteilsfähigkeit ist relativ: