Da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits seit Wochen schlecht war und eine nachhaltige Besserung nicht in Aussicht stand, war auch eine superprovisorische Regelung nicht opportun. Der in der Mitteilung des Bekannten geäusserte Wille war der Vorinstanz im Übrigen bereits aus den beiden vorherigen Verfahren bekannt. Was die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Erwachsenenschutzmassnahme anbelangt, war und ist diese gestützt auf die Schilderungen der Beiständin und im Abklärungsbericht zumindest fraglich.