Gleichzeitig ergab sich aus dem Bericht des EKS, dass die Lage mit sich stapelnder Post, unbezahlten Rechnungen und ungeklärter Aufenthaltssituation ein rasches Handeln gebot. Mit dem Entscheid konnte nicht auf unbestimmte Zeit zugewartet werden, bis sich der Beschwerdeführer allenfalls wieder in der Lage sehen würde, sich vernehmen zu lassen. Da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits seit Wochen schlecht war und eine nachhaltige Besserung nicht in Aussicht stand, war auch eine superprovisorische Regelung nicht opportun.