Weitere Ausführungen zur Zustellungsart erübrigen sich daher. 29.5 Aus der Mitteilung des Bekannten geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Krankheit nicht in der Lage sei, von seinem Gehörsanspruch Gebrauch zu machen, und es wird ausgeführt, Entscheidungen der KESB würden womöglich gegen den Willen des Beschwerdeführers verstossen. Gleichzeitig ergab sich aus dem Bericht des EKS, dass die Lage mit sich stapelnder Post, unbezahlten Rechnungen und ungeklärter Aufenthaltssituation ein rasches Handeln gebot.