Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer sowohl vom abklärenden Sozialarbeiter als auch von der eingesetzten Beiständin im I.________ (Alters- und Pflegeheim) besucht. Beide hielten fest, dass eine Kommunikation kaum möglich war. Angesichts des aus dem Abklärungsbericht hervorgehenden Zustands des Beschwerdeführers beliess es die Vorinstanz nicht bei einer schriftlichen Kommunikation, sondern beauftragte die Geschäftsleiterin des I.________ (Alters- und Pflegeheim), dem Beschwerdeführer den Brief vom 10. Dezember 2020 vorzulesen, was diese auch tat und der KESB Rückmeldung erstattete.