O., N. 14 f. zu Art. 447 ZGB). 29.4 Die Vorinstanz verzichtet gemäss ihrer Vernehmlassung wegen der Covid-19- Pandemie seit einiger Zeit generell auf persönliche Anhörungen in Alters- und Pflegeheimen, um die Bewohnerinnen und Bewohner keiner zusätzlichen Gefahr einer Ansteckung auszusetzen. Ob diese Praxis durchwegs als verhältnismässig bezeichnet werden kann, ist fraglich. Unter den nötigen Schutzvorkehren sind Besuche externer Personen in Heimen durchaus möglich. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer sowohl vom abklärenden Sozialarbeiter als auch von der eingesetzten Beiständin im I._____