2018, N. 5 zu Art. 447 ZGB). 29.3 Eine Anhörung kann unverhältnismässig sein, wenn sich eine Person voraussichtlich bis zum Zeitpunkt, in welchem ein Endentscheid der KESB notwendig ist, nicht äussern kann. Regelmässig kann aber für den Zeitraum, in welchem die Anhörung nicht möglich ist, eine superprovisorische Massnahme angeordnet werden. Ist eine Person hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes urteilsunfähig, erscheint eine Anhörung i. e. S. nicht möglich. Dennoch bleibt ein Besuch bei der betroffenen Person regelmässig geboten (MARANTA/AUER/MARTI, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 447 ZGB).