447 Abs. 1 ZGB wird im Erwachsenenschutzverfahren die betroffene Person persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint. Die persönliche Anhörung dient nebst allfälligen (zusätzlichen) Abklärungen des Sachverhalts der Wahrung der Persönlichkeits- und Mitwirkungsrechte der betroffenen Person, namentlich auch bei Personen, welche unter einem Schwächezustand leiden und deshalb oft nicht in der Lage sind, sich sachgemäss schriftlich zu äussern (MARANTA/AUER/MARTI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 447 ZGB).