29. Ad Verletzung rechtliches Gehör 29.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Die Gehörsrüge ist daher vorab zu prüfen. 29.2 Gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB wird im Erwachsenenschutzverfahren die betroffene Person persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint.