Nach Einschätzung der Beiständin hat der Beschwerdeführer über seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten keine Übersicht und es besteht eine Hilfsbedürftigkeit. Auch sei der Beschwerdeführer im Bereich Wohnen, insbesondere hinsichtlich der anstehenden Wohnungsauflösung, auf Unterstützung angewiesen. Es sei zu prüfen, in welcher Form – abgesehen von einer Beistandschaft – dem Beschwerdeführer die notwendige Unterstützung erbracht werden könne. Die vorliegende Anwaltsvollmacht scheine insbesondere hinsichtlich der Klärung der ausländischen Vermögenswerte als geeignet bzw. zweckdienlich.