28.8 Im Weiteren sei nicht bekannt, wie der Beschwerdeführer während den letzten Jahren seinen finanziellen Verpflichtungen habe nachkommen können, da bereits die Mietkosten und die Krankenkassenprämie die Einnahmen der AHV-Rente und Hilflosenentschädigung überstiegen. Die undurchschaubare finanzielle Situation sei bereits während den diversen Abklärungen Thema gewesen. 28.9 Nach Einschätzung der Beiständin hat der Beschwerdeführer über seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten keine Übersicht und es besteht eine Hilfsbedürftigkeit.