Die schwierige Wohnsituation sei bereits seit längerer Zeit bekannt, Unterstützungsangebote habe der Beschwerdeführer vehement abgelehnt oder sich nur minim darauf einlassen können. Trotz mehrmaliger Versuche sei es der Beiständin bisher nicht gelungen, Zugang zum sozialen Umfeld des Beschwerdeführers zu erhalten, womit auch ein direkter Austausch mit der betroffenen Person verhindert worden sei und seine Wünsche für die Zukunft nicht hätten abgeklärt werden können. 28.8