Der Arzt erachte den Beschwerdeführer daher soweit als zurechnungsfähig. Hinsichtlich der Wohnsituation betone der Arzt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr alleine wohnfähig und eine Rückkehr nach Hause nicht mehr zumutbar sei (Beilage 5). Die schwierige Wohnsituation sei bereits seit längerer Zeit bekannt, Unterstützungsangebote habe der Beschwerdeführer vehement abgelehnt oder sich nur minim darauf einlassen können.