28.7 Die Beiständin fährt fort, sie habe den Beschwerdeführer am 15. Januar 2021 im I.________ (Alters- und Pflegeheim) besucht. Dabei sei ein Gespräch nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich kaum geregt, nur sporadisch geantwortet und dies auch nur mit einzelnen Wörtern. Er sei über die Beistandschaft und die erfolgte Wohnungskündigung informiert worden. Eine Reaktion sei nicht ersichtlich gewesen. Eine Anfrage beim Hausarzt habe ergeben, dass dieser mit dem Beschwerdeführer in dessen Muttersprache kommuniziere. Der Arzt erachte den Beschwerdeführer daher soweit als zurechnungsfähig.