28.4 Gemäss Arztzeugnis vom 27. Januar 2021 von Dr. med. G.________ (Beilage 2) sei der Beschwerdeführer auf Grund medizinischer Probleme respektive Diagnosen und der daraus entstehenden Pflegebedürftigkeit nicht mehr in der Lage, selbständig zu wohnen. Entsprechend sei die Rückkehr nach Hause nicht mehr zumutbar. Die Schlüssel zur Wohnung seien bei Ehefrau und Tochter. Auf Grund der fehlenden Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer werde die Beiständin die Zustimmung zur Liquidation des Haushaltes und zum Dienstleistungsvertrag des I.____