14 worden. Zu jenem Zeitpunkt habe er sein Einverständnis mit der Massnahme geäussert. Mit Blick auf die dringend notwendige Unterstützung des Beschwerdeführers und der bereits zum Zeitpunkt des Briefversands vorgesehenen mündlichen Eröffnung des rechtlichen Gehörs durch die Geschäftsleitung sei die mit acht Tagen vergleichsweise kurz bemessene Frist angemessen gewesen. 27.2 ad Materielles