Der Beschwerdeführer sei sich in den vergangenen Monaten bewusst geworden, dass er im gesundheitlichen Bereich auf Pflege angewiesen sei. Er habe sich noch nicht final entschieden, ob dies ein permanenter Heimeintritt oder die private Pflege mit Spitex in einer Wohnung in der Schweiz oder in D.________ sein werde. Diesen Entscheid wolle er selbstbestimmt ohne behördliches Mitwirken treffen. 26.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer Unangemessenheit geltend. 26.4.1 Er gehe davon aus, dass seine Vertretung hinsichtlich des Einkommens und Vermögens durch Vertrauenspersonen aus seinem privaten Umfeld wahrgenommen werden könne.