Im vorliegenden Verfahren sei der Beschwerdeführer weder persönlich angehört worden, noch seien die von ihm in den letzten 2 Jahren – im Rahmen verschiedener Abklärungsverfahren – gegen eine Beistandschaft vorgetragenen Einwände sowie seine Verweigerung zum Eintritt in eine Pflegeinstitution hinreichend berücksichtigt worden. Eine Verletzung der dem Beschwerdeführer zustehenden verfahrensmässigen Rechte sowie seiner Persönlichkeitsrechte sei bewusst in Kauf genommen worden. 26.3.4 Der Beschwerdeführer sei sich in den vergangenen Monaten bewusst geworden, dass er im gesundheitlichen Bereich auf Pflege angewiesen sei.