13 (Art. 7 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und Schutz der Persönlichkeit (Art. 10 Abs. 2 BV). 26.3.3 Im vorliegenden Verfahren sei der Beschwerdeführer weder persönlich angehört worden, noch seien die von ihm in den letzten 2 Jahren – im Rahmen verschiedener Abklärungsverfahren – gegen eine Beistandschaft vorgetragenen Einwände sowie seine Verweigerung zum Eintritt in eine Pflegeinstitution hinreichend berücksichtigt worden.