Diese Aufforderung der Beiständin habe offenbar zum Zweck gehabt, die durch die Nichtbezahlung von Mietzinsen verursachte Kündigung der Wohnsituation eindeutig mit einem ärztlichen Attest final zu rechtfertigen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass nicht nur das rechtliche Gehör in grundlegender Weise verletzt worden sei, sondern auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, die Verfahrensgrundsätze gemäss KESG, insbesondere Art. 51 und 52 sowie das Grundrecht auf persönliche Freiheit und Selbstbestimmung