Hingegen sei es ihm wichtig, den Ort, wo und wie er gepflegt werden solle und welche finanziellen Mittel für sein gesundheitliches Wohl eingesetzt würden, selbst zu bestimmen. 26.3.2 Erst im Nachgang zum Errichtungsverfahren habe die Beiständin den Hausarzt mit E-Mail vom 27. Januar 2021 aufgefordert, ihr schriftlich zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr alleine wohnfähig und eine Rückkehr nach Hause nicht mehr zumutbar seien.