Im Vordergrund stehe dabei, die wirtschaftliche Berechtigung an den Vermögenswerten in D.________ abzuklären, um den Zugang und die Verwaltung dieser Vermögenswerte im Interesse des Beschwerdeführers wahrzunehmen. 26.3 Ausserdem macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf Selbstbestimmung geltend. 26.3.1 Von seinem Hausarzt, Dr. G.________, Bern, werde der Beschwerdeführer aktuell als handlungs- und urteilsfähig eingeschätzt. Die gesundheitliche Versorgung sei gemäss Aussagen des Hausarztes bis zum Spitaleintritt von der Spitex 2-mal täglich wahrgenommen worden.