Der Beschwerdeführer wehrt sich sodann gegen diverse Handlungen und Unterlassungen der Beiständin. 26.2.1 Er führt aus, die zuständige Beiständin, C.________, habe zwar umfangreiche Abklärungen hinsichtlich der möglichen Bankbeziehungen und offener Steuern in die Wege geleitet. Hingegen habe die Vorinstanz es offenbar unterlassen, die wichtigsten offenen Forderungen von Gläubigern wie Mietzinse, Krankenkasse, Heimkosten etc. zeitgerecht zu bezahlen. Dies habe dazu geführt, dass dem Beschwerdeführer die Wohnung gekündigt worden sei.