12 26.1.5 Aufgrund der Äusserungen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er erst am 15. Januar 2021 über die Errichtung einer Beistandschaft und das Ausmass des Entscheids aufgeklärt worden sei. Die KESB habe mit diesem verfahrensmässigen Vorgehen die Grundsätze gemäss Art. 51 und 52 KESG verletzt. 26.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich sodann gegen diverse Handlungen und Unterlassungen der Beiständin.