Es sei davon auszugehen, dass die KESB im Verfahren die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensgrundsätze über die Zustellung von behördlichen Aufforderungen zur Vernehmlassung sowie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe. 26.1.4 Der Beschwerdeführer habe sich angesichts der Unklarheiten über das Vorliegen eines behördlichen Verfahrens und dessen Auswirkungen an Vertrauenspersonen aus seinem privaten Umfeld gewandt und diese um Hilfe ersucht. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 habe Herr K._____