Der Nachweis, wann das Schreiben dem Beschwerdeführer überhaupt zugegangen sein solle, sei nicht erbracht. Die Zustellung per A-Post an die Anschrift der Pflegeinstitution I.________ sei unzureichend. Eine Vernehmlassungsfrist von 8 Tagen sei nicht verhältnismässig. Es sei davon auszugehen, dass die KESB im Verfahren die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensgrundsätze über die Zustellung von behördlichen Aufforderungen zur Vernehmlassung sowie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe.