Es sei unhaltbar, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs auf dem Korrespondenzweg unter Fristansetzung von lediglich 8 Tagen und Delegation der Eröffnung an die Heimleitung erfolgt sei. Aufgrund von COVID-19 sei davon auszugehen, dass ein professionell geführter Heimbetrieb wie das I.________ (Alters- und Pflegeheim) sich wohl in erster Linie anderen Problemen zu widmen habe und nicht für die Eröffnung von behördlichen Entscheiden und die Fristwahrung verantwortlich zeichne. Der Nachweis, wann das Schreiben dem Beschwerdeführer überhaupt zugegangen sein solle, sei nicht erbracht.