(Alters- und Pflegeheim) für die Post zuständigen Stellen das Schreiben der KESB dem Beschwerdeführer persönlich übergeben hätten. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm das Schreiben der KESB einerseits nicht zeitgerecht eröffnet worden sei. Andererseits sei davon auszugehen, dass er die Tragweite des Schreibens aufgrund seines physischen Gesundheitszustandes nicht habe erkennen können. Es sei unhaltbar, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs auf dem Korrespondenzweg unter Fristansetzung von lediglich 8 Tagen und Delegation der Eröffnung an die Heimleitung erfolgt sei.