Aus dem Abklärungsbericht des EKS vom 3. Dezember 2020 (Seite 5, litera c) gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer klar gegen eine Beistandschaft ausgesprochen habe. Auf Seite 8 werde festgehalten, dass das EKS nicht abschliessend sagen könne, inwieweit der Beschwerdeführer verstanden habe, dass sich nun jemand behördlich um seine Angelegenheiten kümmern werde. 26.1.3 Betreffend das Schreiben vom 10. Dezember 2020 sei nicht nachvollziehbar, in welchem Zeitpunkt die im I.________ (Alters- und Pflegeheim) für die Post zuständigen Stellen das Schreiben der KESB dem Beschwerdeführer persönlich übergeben hätten.