Von der Errichtung einer Beistandschaft und einem Verfahren vor der KESB sei nach Aussagen des Beschwerdeführers nicht die Rede gewesen. Im Rahmen des spitalärztlichen Berichtes vom 4. November 2020, Seite 6, werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in gebessertem Allgemeinzustand in die Übergangslösung ins I.________ (Alters- und Pflegeheim) habe entlassen werden können. 26.1.2 Aus dem Abklärungsbericht des EKS vom 3. Dezember 2020 (Seite 5, litera c) gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer klar gegen eine Beistandschaft ausgesprochen habe.