Da er weder Angehörige noch Bekannte habe, die diese Hilfestellung übernehmen könnten, bedürfe es behördlicher Massnahmen. Daran würde auch eine fehlende Zustimmung des Beschwerdeführers nichts ändern. 25.3 Der Beschwerdeführer habe kein Bargeld mehr und es seien u.a. drei Mietzinse ausstehend. Zudem seien auf dem Konto, auf welchem ein Lastschriftverfahren für die Krankenkasse bestehe, nur noch CHF 700.00 vorhanden. Daher müsse einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden. 25.4 Somit wurde die vorgesehene Beistandschaft errichtet und C.________ mit sofortiger Wirkung als Beiständin ernannt.