Da das Verhältnis zu seiner Tochter und seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau sehr angespannt sei und kein Kontakt mehr bestehe, solle der Beiständin insbesondere auch die Kompetenz zukommen, den Beschwerdeführer im Falle der Urteilsunfähigkeit in gesundheitlichen Belangen zu vertreten. 25.2 Auf eine persönliche Anhörung sei verzichtet worden, weil dies aufgrund der Coro- na-Situation als unverhältnismässig erschienen sei (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Stattdessen sei dem Beschwerdeführer das schriftliche rechtliche Gehör gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe sich via Geschäftsleitung des I.____