Da er durch den Schwächezustand nicht mehr in der Lage sei, seine Angelegenheiten vollumfänglich selbst zu erledigen und keine Angehörigen oder Bekannten habe, die diese Hilfestellung übernehmen könnten, sei er auf beistandschaftliche Unterstützung angewiesen. Dies betreffe die Bereiche Finanzen, Administration, Wohnen und Gesundheit. Da das Verhältnis zu seiner Tochter und seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau sehr angespannt sei und kein Kontakt mehr bestehe, solle der Beiständin insbesondere auch die Kompetenz zukommen, den Beschwerdeführer im Falle der Urteilsunfähigkeit in gesundheitlichen Belangen zu vertreten.