25. Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid 25.1 Die Vorinstanz erwog, dass beim Beschwerdeführer ein altersbedingter Schwächezustand vorliege. Es bestünden gemäss Austritts- und Arztbericht verschiedene Erkrankungen. Zudem sehe der Beschwerdeführer auf dem linken Auge kaum mehr und sei schwerhörig. Da er durch den Schwächezustand nicht mehr in der Lage sei, seine Angelegenheiten vollumfänglich selbst zu erledigen und keine Angehörigen oder Bekannten habe, die diese Hilfestellung übernehmen könnten, sei er auf beistandschaftliche Unterstützung angewiesen.